Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 59.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,571
BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 59.67 (https://dejure.org/1968,571)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1968 - VIII C 59.67 (https://dejure.org/1968,571)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1968 - VIII C 59.67 (https://dejure.org/1968,571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1644 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.06.1966 - VII C 115.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 59.67
    Der Antrag eines im eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen auf Zurückstellung oder auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, anstelle des Wehrpflichtigen könnten dessen Angehörige die ihm obliegenden Aufgaben übernehmen, obwohl dies zur Aufgabe ihrer bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit führen müßte (im Anschluß an das Urteil vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 -, BWV 1966 S. 239 = RdL 1967 S. 82).

    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat wiederholt entschieden, daß der Antrag eines im eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen auf Zurückstellung oder auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, anstelle des Wehrpflichtigen könnten dessen anderweitig berufstätige Geschwister die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Aufgaben auf dem Hof übernehmen (vgl. Urteil vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 -, BWV 1966 S. 239 = RdL 1967 S. 82, und Urteil vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 120.66 -).

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 59.67
    Im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von der in § 133 VwGO geregelten zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nur die dort erwähnten besonders schweren Verfahrensverstöße, sondern - wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 -, MDR 1968 S. 352 = NJW 1968 S. 515 = DÖV 1967 S. 830, in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats näher ausgeführt hat - alle Verfahrensmängel wesentlich, auf denen das Urteil beruhen kann.
  • BVerwG, 14.10.1966 - VII C 120.66

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf weitere Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 59.67
    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat wiederholt entschieden, daß der Antrag eines im eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen auf Zurückstellung oder auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, anstelle des Wehrpflichtigen könnten dessen anderweitig berufstätige Geschwister die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Aufgaben auf dem Hof übernehmen (vgl. Urteil vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 -, BWV 1966 S. 239 = RdL 1967 S. 82, und Urteil vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 120.66 -).
  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 56.83

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Unentbehrlichkeit - Gewerblicher Betrieb -

    Die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen gewerblichen Betrieb darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Arbeiten von anderen nicht im Betrieb tätigen und zu einer solchen Tätigkeit auch nicht verpflichteten Angehörigen übernommen werden könnten (Anschluß an Urteile vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 30 S. 63 ; vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 120.66 - und vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 2 S. 1).

    Mit der Annahme, daß es auf die Verpflichtung der Mutter des Klägers zur Mitarbeit im Betrieb nicht entscheidungserheblich ankomme, weicht das angefochtene Urteil von den Urteilen vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 30 S. 63 ), vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 120.66 - und vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 2 S. 1) ab, in denen das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, daß eine Zurückstellung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, daß die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Aufgaben von anderen nicht im Betrieb tätigen und zu einer solchen Tätigkeit auch nicht verpflichteten Angehörigen übernommen werden könnten.

  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 186.70

    Aufbewahrung militärischer Ausrüstung - Beachtung des Grundsatzes der

    Der erkennende Senat hat demgemäß schon früher darauf hingewiesen, daß eine im Interesse einer möglichst effektiven Durchsetzung der Wehrpflicht etwa dennoch für erforderlich gehaltene Belastung Dritter mit eigenen öffentlich-rechtlichen Leistungspflichten einer - verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten standhaltenden - ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen würde, aus der sich u.a. der Kreis der Pflichtigen sowie ein für die Rechtsanwendung geeigneter Maßstab dafür entnehmen lassen müßten, welche Pflichten ihnen im einzelnen obliegen sollen (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 2]).
  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 180.70
    Soweit das Verwaltungsgericht von einer zwischen den Familienangehörigen bestehenden Treuepflicht ausgegangen ist, die zu gewissen Hilfeleistungen führen werde, hat es nicht abweichend vom Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 2) angenommen, eine Rechtspflicht der Familienangehörigen bestehe und ersetze die fehlenden Arbeitskräfte.
  • BVerwG, 27.07.1977 - 8 C 12.76

    Begründungserfordernis - Tatsachengericht - Entscheidungserhebliche Tatsache

    Die Zulassung durch das Verwaltungsgericht ist nicht deswegen ohne Bindungswirkung (vgl. BVerwGE 42, 229 [BVerwG 23.05.1973 - IV C 56/71]), weil das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Revisionsbegründung genannten Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 im Anschluß an frühere Entscheidungen ausgesprochen hat, ein Zurückstellungsantrag eines im eigenen oder elterlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, anstelle des Wehrpflichtigen könnten dessen Angehörige die ihm obliegenden Aufgaben übernehmen, obwohl das zur Aufgabe ihrer bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit führen müßte.
  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 7.70

    Befreiung von der Pflicht zur Aufbewahrung von militärischer Ausrüstung -

    Der erkennende Senat hat demgemäß schon früher darauf hingewiesen, daß eine im Interesse einer möglichst effektiven Durchsetzung der Wehrpflicht etwa dennoch für erforderlich gehaltene Belastung Dritter mit eigenen öffentlich-rechtlichen Leistungspflichten einer - verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten standhaltenden - ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen würde, aus der sich u.a. der Kreis der Pflichtigen sowie ein für die Rechtsanwendung geeigneter Maßstab dafür entnehmen lassen müßten, welche Pflichten ihnen im einzelnen obliegen sollen (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 2]).
  • BVerwG, 22.06.1971 - VIII B 85.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach dieser (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 2]) darf die Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG nicht mit der Begründung verneint werden, anstelle des Wehrpflichtigen könnten dessen anderweitig berufstätige Angehörige die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Aufgaben auf dem elterlichen Hof übernehmen.
  • BVerwG, 31.07.1970 - VIII B 36.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurückstellung vom

    Darum scheidet auch eine Abweichung von jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 5 WpflG Nr. 2) aus, in der entschieden ist, die Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für einen Betrieb dürfe nicht mit der Begründung verneint werden, an seine Stelle könnten anderweitig berufstätige Angehörige treten.
  • BVerwG, 31.10.1974 - VIII B 5.74

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im landwirtschaftlichen

    Das Vorbringen des Klägers ferner, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Möglichkeit des Klägers, während seines Wehrdienstes Hilfe von seinen Geschwistern zu erhalten, von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 - und vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - abgewichen, ist nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger diesen Gesichtspunkt nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 34 Abs. 3 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO geltend gemacht hat.
  • BVerwG, 09.09.1969 - VIII B 158.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Heranziehung zum verkürzten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner mehrfach entschieden, daß der Antrag eines im eigenen oder im elterlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen auf Zurückstellung oder auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, an Stelle des Wehrpflichtigen könnten dessen anderweitig berufstätige Angehörige, auch wenn sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind, die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Aufgaben auf dem Hof übernehmen (Urteil vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 - [BWM 1966, 239], Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 -).
  • BVerwG, 11.09.1968 - VIII C 117.67

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Verkürzung des Grundwehrdienstes

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die geltend gemachten Verfahrensmängel angesichts der Anforderungen, die an die Aufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte in Wehrpflichtsachen zu steilen sind (vgl. dazu die Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 und BVerwG VIII C 80.67 -), zu einer weiteren Sachaufklärung über die bisherige Mitwirkung des Vaters des Klägers in dem landwirtschaftlichen Betrieb, über seine Arbeitsfähigkeit und über die Möglichkeiten zur Einstellung einer Hilfskraft hätten führen müssen.
  • BVerwG, 12.09.1969 - VIII B 40.69

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen geltend gemachter Unentbehrlichkeit im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht